Stellungnahme von RKL-Kuratoriumsmitglied Prof. Dr. Rotraud A. Perner
September 29th, 2006Stellungnahme von RKL-Kuratoriumsmitglied Prof. Dr. Rotraud A. Perner zur Presseaussendung des RKL: Das Oberlandesgericht Wien bezeichnet also Bestrafung homosexueller Liebesverhältnisse als moralisch einsehbar:
Ich hoffe, dass mit dieser eklatanten Fehlformulierung nur historische Positionen erklärt werden sollten, die heute aus sexualwissenschaftlicher Sicht als massive Irrtümer, bevölkerungspolitisch motivierte Diskriminierungen und daher auch gezielte Verhetzungen angesehen werden müssen und sich darin nicht die moralische Sicht der entscheidenden Richterschaft widerspiegelt.
Dass Moral fremdbestimmte Richtlinien für als richtig angesehenes Verhalten im Gegensatz zur eigenbestimmten und eigenverantwortlichen Ethik, wie sie auch im 2. Vatikanischen Konzil als oberste Richtschnur festgelegt wurde nach Zeit, Ort und dahinter liegenden Interessenslagen derjenigen, die Sanktionsmacht besitzen, differieren, kann als bekannt angesehen werden. In den so genannten geschlossenen Systemen wie Gefängnissen, Sekten etc., wo man nicht so ohne weiteres hinein oder heraus darf besteht oft die Gefahr von archaischen Moralvorstellungen, die massiv von wissenschaftlichen Erkenntnissen oder auch Gesetzen abweichen.
Unter anderem auch deswegen liegt heute (zumindest angeblich) alle Macht beim Volk und der kommende Wahlsonntag wird dies wieder deutlich machen.
Dass manche Teile dieses Volkes der Moral der römischen Antike anhängen, wo der Paterfamilias durch Aufheben des Neugeborenen vom Boden dessen Lebensberechtigung signalisierte (was heiszlig;t Mit meinem Kind mache ich, was ich will), oder der SS-Moral des Dritten Reichs, und die daher so genannte behinderte Menschen am liebsten euthanasieren würden und chronisch Kranke oder schwerstdepressiv Arbeitsunfähige gleich dazu, Alte vielleicht auch noch schaffen ja erhöhte Kosten etc., und auch Todesstrafen verteidigen, ist zwar als Tatsache zu registrieren, einsehbar sind solche Geisteshaltungen nur aus dem Blickwinkel der Psychopathologie.
Und genau deswegen braucht es spezifische sexologische Schulungen der Richterschaft: damit sie sexuelle Phantasien die bei anderen vermuteten oder auch ihre eigenen nicht zur Richtschnur ihrer Entscheidungen nehmen, lernen sprachlich korrekt zu formulieren und sich auch bemühen, ihrer Verantwortung, sich im Rahmen der international verbindlichen Antidiskriminierungsrichtlinien zu bewegen, professionell nachkommen.
Moralische Aspekte gehren im 3. Jahrtausend zumindest in einem an Menschenrechten orientierten Staatswesen nicht in Strafprozesse sie gehren in die höchstpersönliche private oder psychotherapeutische Beziehungsarbeit oder in den Ethikunterricht und die Rechtsphilosophievorlesung.